Wenn Sie eine Mini GmbH gründen, bringt das verschiedene Pflichten für den Geschäftsführer mit sich. Bei manchen Institutionen müssen Sie Ihre Mini GmbH anmelden, andere Anmeldungen sind freiwillig.

Dieser Artikel erklärt, welche Anmeldungen verpflichtend erforderlich sind und welche Sie optional durchführen dürfen.

Wo Sie Ihre Mini GmbH anmelden müssen

Rechtliche Aspekte der Anmeldung

  • Wie schon im Artikel Stammkapital (GmbH & Mini GmbH) beschrieben, ist die Meldung Ihrer Mini GmbH beim Handelsregister verpflichtend erforderlich: Er wenn diese Meldung durch den Notar vorgenommen und vom Handelsregister bestätigt wurde, gilt die Gesellschaft als errichtet und die Haftungsbeschränkung schützt den Geschäftsführer.
  • Auch die Anmeldung Ihres Gewerbes bei Ordnungsamt ist Pflicht. Kapitalgesellschaften können nicht freiberuflich tätig sein, sondern sind per Definition immer gewerbetreibend. Die Anmeldung kostet einmalig 27 € und kann komfortabel per Post erledigt werden.
  • Schließlich ist auch die steuerliche Anmeldung Ihrer Mini GmbH beim Finanzamt verpflichtend. Wenn sie diese nicht innerhalb der ersten Wochen nach der Gründung vornehmen, bekommen Sie die Aufforderung zur Anmeldung vom Finanzamt zugeschickt. Das Finanzamt bekommt nämlich von den beiden oben genannten Behörden automatisch eine Mitteilung über die Gründung Ihrer Gesellschaft.

Wo Sie Ihre Mini GmbH nicht unbedingt anmelden müssen

Urteil Mini GmbH anmeldenUnd nun die gute Nachricht: Bei der GEZ müssen nicht notwendigerweise Ihre Mini GmbH anmelden und zwar selbst dann nicht, wenn Sie von der GEZ eine Aufforderung zur Anmeldung erhalten. Das liegt daran, dass Sie bei der GEZ nur dann eine Meldung vornehmen müsse, wenn Sie (nach aktueller Rechtsprechung) anmeldepflichtige Geräte haben:

Nahezu jeder Unternehmer hat heutzutage einen Computer, und dieser ist in den Augen der GEZ als neuartiges Empfangsgerät anmeldepflichtig. Aber was ist, wenn Sie ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung haben und zu Hause ohnehin schon GEZ Gebühren zahlen? Ist dann eine doppelte Anmeldung erforderlich?

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 17.8.2011 abschließend geklärt: Wenn Sie ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung haben, muss insgesamt nur ein Gerät angemeldet werden: Sofern in der Wohnung bereits irgendein Gerät zur privaten Nutzung bei der GEZ angemeldet ist, müssen weitere Geräte nicht angemeldet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese überwiegend geschäftlich genutzt werden.